Arbeiten an Feiertagen – Was muss vergütet werden?

Keine Reduzierung vertraglicher Wochenarbeitszeit durch Wochenfeiertage; Entgeltfortzahlung an Wochenfeiertagen nur bei tatsächlichem Arbeitszeitausfall; Kein zwangsläufiger Anfall von Überstunden bei Feiertag in der Woche – Das sagt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21-Sa-1792/19 Urteil vom 20.08.2020

Die Klägerin stritt vor Gericht mit ihrem Arbeitgeber um Gutschrift von je 4 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto für 19 gesetzliche Feiertage in den Jahren 2016 – 2018.

Von den vier Feiertagen im Jahr 2016 war die Klägerin an keinem Tag eingesetzt. Von den neun Feiertagen im Jahr 2017 arbeitete sie am 14. April 2017, hatte am 25. und 26. Dezember 2017 Urlaub und an den übrigen Tagen frei. Von den sechs Feiertagen im Jahr 2018 hatte sie am 1. Januar 2018 Urlaub. An den übrigen fünf Feiertagen war sie für einen Einsatz vorgesehen. Davon arbeitete sie am 2. April 2018 und 21. Mai 2018. Am 3. Oktober 2018, 25. Dezember 2018 und 26. Dezember 2018 fehlte sie entschuldigt.

Das Gericht entschied, dass soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest für einen Einsatz vorgesehen war, damit keine Überschreitung ihrer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit verbunden war. Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen weder gearbeitet, noch entschuldigt gefehlt hat, sondern frei hatte, ist erst recht nicht erkennbar, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, wegen der Feiertage über die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von zwanzig Stunden wöchentlich hinaus weitere Stunden abzurechnen. 

Nach § 2 Absatz 1 EFZG haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallen. Dass die Klägerin an den jeweiligen Tagen eingesetzt worden wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte, hat sie nicht dargelegt und ist auch schon deshalb unwahrscheinlich, weil in der Gastronomie, in der die Klägerin tätig ist, an gesetzlichen Feiertagen – anders als beispielsweise in der Verwaltung – regelmäßig gearbeitet wird und nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) auch gearbeitet werden darf.

Arbeiten Arbeitnehmer*innen an Feiertagen, handelt es sich nur dann um Mehrarbeit oder Überstunden, wenn durch die Feiertagsarbeit die für die Woche oder den Monat dienstplanmäßig festgesetzten und der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsstunden überschritten werden. Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf – zusätzliche Vergütung – für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen nach § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als „wertvoller“ an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien.

FAZIT: 

  1. Wochenfeiertage haben ohne besondere tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung keine Verringerung der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit zur Folge.
  2. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn die Arbeitszeit infolge des Feiertags ausgefallen ist und nicht, wenn der oder die Arbeitnehmer*in ohnehin frei hatte.
  3. Arbeit an einem Wochenfeiertag führt nicht zwangsläufig zu Überstunden.

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