Der BFH hat jüngst die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und anderen bejaht. Die Kryptowährungen stellen nach Auffassung des BFH andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, die bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.
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