Minijob – Einmalige Rückkehr zur RV-Pflicht ab 01.07.2026 möglich

Soweit Sie Arbeitgeber Minijobber beschäftigen, haben diese in den meisten Fällen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber beantragt, sodass für den Mitarbeiter der Minijob ohne Abzüge mit dem Bruttoentgelt ausgezahlt wird.

Im SGB-VI-Anpassungsgesetz wurde eine neue Regelung geschaffen, dass ein Minijobber der bisher eine Befreiung beim Arbeitgeber beantragt hatte, diese Befreiung nun einmalig für die Zukunft rückgängig machen kann.

Bei mehreren Minijobs ist dies nur einheitlich möglich. Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.

Achtung: Lassen Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen, ist keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr möglich.

Die Rückkehr zur Versicherungspflicht kann vom Arbeitnehmer ab dem 01.07.2026 schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Die Versicherungspflicht gilt dann ab dem Folgemonat der Antragstellung. Der Antrag sollte unbedingt in der digitalen Personalakte für die Lohnabrechnung abegelgt werden.

Quelle: https://www.ihk.de/koblenz/unternehmensservice/recht/rechtsauskuenfte-von-a-z/rechtsentwicklung/minijobs-rueckkehr-zur-rentenversicherung-ab-juli-2026-6989974