Meldepflicht für Registrierkassen ab 01.01.2025!

Mit Schreiben vom 06.11.2019 hatte das Bundesministerium für Finanzen die Verpflichtung zur Meldung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorübergehend ausgesetzt. Hintergrund der Aussetzung der im Grundsatz schon seit 2020 bestehenden Kassenmeldepflicht war das Fehlen einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.

Ab 01.01.2025 soll nun eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung stehen.

Über die Schnittstelle sind u.a. folgende Daten an das Finanzamt zu übermitteln:

  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss abschließend das Datum der Außerbetriebnahme an das Finanzamt übermittelt werden.

Folgende Fristen sind zu beachten:

  • Wurde die Kasse vor dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Meldung bis spätestens 31.07.2025 erfolgen
  • Erfolgt die Anschaffung der Kasse nach dem 01.07.2025, muss die Meldung innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingehen.

Nicht erfolgte oder nicht fristgerecht erfolgte Meldungen können u.a. Hinzuschätzungen nach sich ziehen und die Finanzverwaltung kann z.B. auch Zwangsgelder erheben.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=6

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