Als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In diesem Fall wird die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze jedoch nur nicht erhoben. Die Kleinunternehmerregelung ist deshalb keine Steuerbefreiungsvorschrift. Der Kleinunternehmer hat aus seinen Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug.
Achtung: Der Kleinunternehmer darf in seinen Ausgangsrechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er dies doch, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer.
Ab 2024 entfällt die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer. Der Gewinn für die Einkommensteuererklärung ist dennoch z.B. in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Zu einer echten Entlastung führt dies deshalb nicht. Auch ist die Umsatzsteuererklärung weiterhin abzugeben, wenn beispielsweise innergemeinschaftliche Leistungen in Anspruch genommen werden. Eine einzige Facebook-Werbung reicht damit aus, die Erklärung abgeben zu müssen und obendrauf auch noch die Umsatzsteuer für diese Leistung aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für den Leistenden in Deutschland abführen zu müssen. Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sollte zudem bei solchen Aufträgen auch nie vergessen werden dem Leistenden mitzuteilen. Denn liegt diesem die USt-ID des Kleinunternehmers nicht vor, rechnet der EU-Unternehmer deutsche Umsatzsteuer ab und der Kleinunternehmer schuldet zusätzlich die Umsatzsteuer aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Und wie bereits gelernt, hat der Kleinunternehmer kein Anrecht auf einen Vorsteuerabzug.
2025 dürfte die gefühlte Bürokratieentlastung dann wieder verschwinden, denn die ersten großen Unternehmen werden auf die E-Rechnung umsteigen. Jeder Unternehmer auch Kleinunternehmer, muss sich dahingehend bei jedem Lieferanten auch als solcher erkenntlich geben, denn er muss diese empfangen und verarbeiten können. Die elektronische Rechnung ersetzt den Vorrang der Papierrechnung und wird ab 2027 auch zur Pflicht für die ersten großen Unternehmen.
E-Rechnung: mit DATEV auf der sicheren Seite: https://e-rechnungsplattform.datev.de/?utm_campaignid=21313263780&utm_campaign=GSP(GK)Generic-UnternehmeneRechnung&utm_adset=alwayson&utm_adid=700406886159&utm_target=unternehmen&utm_objective=traffic&utm_audience=searchintent&utm_source=sea&utm_medium=sum-keywordadvertising&utm_author=m1311&gad_source=1&gclid=Cj0KCQjwo8S3BhDeARIsAFRmkOP_1xqqb-VrCNNv0MxMqpVBFEdyV1VEEuklx38wsIHKoPYMUb-lnfwaAgKKEALw_wcB
Details zur Kleinunternehmerregelung: https://www.ihk.de/halle/recht/steuerrecht/steuerarten/umsatzsteuer/kleinunternehmerregelung-in-der-umsatzsteuer-4391404