Onlinehandel – OSS bei Überschreiten der Lieferschwelle

Seit dem 01.07.2022 gilt für alle Händler eine einheitliche Lieferschwelle iHv. 10.000 EUR p.a. für Verkäufe an Privatpersonen in andere Mitgliedsstaaten der EU.

Damit sich die betroffenen Unternehmer dann nicht in jedem Mitgliedsstaat einzeln umsatzsteuerlich registrieren müssen, können sie das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren nutzen.

Alle Umsätze ins EU-Ausland eines Quartals sind bis spätestens zum letzten Tag des darauffolgenden Monats ans Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die entstandene Steuerschuld zu bezahlen.

BzSt – Übersicht OSS-Verfahren

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