Ab 2020 gilt für Kleinunternehmer eine Umsatzgrenze von 22.000 EUR anstatt wie bisher 17.500 EUR. Dies ergibt sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz III.
Steuerberater Rechtsanwalt
Ab 2020 gilt für Kleinunternehmer eine Umsatzgrenze von 22.000 EUR anstatt wie bisher 17.500 EUR. Dies ergibt sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz III.