Zum 1. Juli 2022 wurde die Registrierungspflicht für Verpackungshersteller ausgeweitet. Außerdem trat eine neue Verantwortung für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in Kraft.
Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht seit dem 1. Juli 2022
die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren
Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller
registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.
Vertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die „to-go“-Getränke und „take-away-Essen“ anbieten, haben ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, müssen aber von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse befüllen.